LuftballonWillkommen auf der Homepage des Landeselternausschusses Hamburg (LEA)!

Der LEA ist die offizielle gesetzliche Elternvertretung aller Hamburger Krippen, Kitas und der Nachmittags- und Ferienbetreuung an GBS-Schulen.

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Am 5. Januar haben sich Kanzlerin und Bundespräsidenten*innen auf verschärfte Maßnahmen verständigt und den "Teil-Lockdown" bis Ende Januar verlängert.

In Hamburg traten diese bereits in Freitag in Kraft. Mit heutigem Datum gilt nun die neue Allgemeinverfügung/-verordnung:

Diese bezieht sich u. a. auf Kita und Schule, sowie auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

  • Kita: Teil 5, § 24
  • Schule: Teil 5, § 23
  • Kontaktbeschränkungen: Teil 2, § 4, 4a

zu Kita: 
Kitas in Hamburg sind im eingeschränkten Regelbetrieb.
Betreuungsangebote sollen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr erbracht werden.
Ausnahmen für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf sowie für Kinder, deren Personensorgeberechtige in der Daseinsvorsorge tätig sind oder deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit dient. Die zeitliche Einschränkung gilt darüber hinaus nicht in besonders gelagerten individuellen Notfällen.
Kranke Kinder bzw. Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen nicht betreut werden.
Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind untersagt.

Hinweis: Nach Rücksprache mit der Sozialbehörde gibt es keine Vorgaben, dass Eltern Bescheinigungen der Arbeitgeber*innen vorlegen müssen, dass diese die Betreuung in der Kita für ihre Kinder in Anspruch nehmen müssen. 

zu Schule:
Präsenzpflicht kann vorübergehend aufgehoben werden - hat die Schulbehörde beschlossen:
Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung kann angeordnet werden. 
Aufs Abstandsgebot auf dem Schulgelände, während des Unterrichts, bei der Betreuung, bei schulischen Veranstaltungen soll soweit möglich hingewirkt werden.
"Kohorten-Trennung"
Schulen können das Betreuungsangebot zeitlich auf 8:00 - 16:00 begrenzen.
Klassen- und Studienfahrten sind untersagt. Eintägige Schulfahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte möglich.

zu Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet: ...
... wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
§ 4a: (2) (Private) Zusammenkünfte ... sind nur mit den folgenden Personen zulässig:

  • den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
  • Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
  • oder einer Person eines weiteren Haushalts;

Diese Regelung bezieht sich auch auf KINDER - die vorher geltende Altersbegrenzung auf ab 14 Jahren wurde aufgehoben.

D. h. Die +1 Regelung für Zusammenkünfte bezieht auch ALLE Kinder (vom Baby bis zum Jugendlichen mit ein. Die vorher geltende Ausnahmeregelung "gilt nicht für Kinder bis 14 Jahren" hat keinen Bestand mehr.

Diese Kontaktbeschränkung wird nicht in allen Bundesländern gleichermaßen drastisch umgesetzt.

So gibt es u. a. Ausnahmen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

Infos hierzu finden sich z. B. im Beitrag von NDR 2 "Strengerer Lockdown - das sind die neue Corona-Regeln" / Tagesschau: "Corona-Regeln der Bundesländer" / NEWS Panorama "Kontaktbeschränkungen für Kinder"/ und weiteren.

*Medienbeitäge sind immer nur eine begrenzte Zeitlang aufrufbar