LuftballonWillkommen auf der Homepage des Landeselternausschusses Hamburg (LEA)!

Der LEA ist die offizielle gesetzliche Elternvertretung aller Hamburger Krippen, Kitas und der Nachmittags- und Ferienbetreuung an GBS-Schulen.

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Corona-Quarantäneregelungen Kita:

(*) Erläuternde Hinweise zum Schreiben der Sozialbehörde vom 16.10.2020 zur Aussage: "Neu ist, dass Kinder in der Kita betreut werden dürfen, auch wenn sie im Haushalt mit Personen zusammenleben, für die Quarantäne angeordnet wurde"

Schreiben vom 19.10.2020:

  • Das Gesundheitsamt entscheidet im konkreten Einzelfall über die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Quarantäne (nicht die Kita, diese hat keinen Einfluss darauf).
    Ausgenommen davon sind Kinder, die aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehren und 14 Tage in Quarantäne müssen. 
  • Kinder, die mit einer Kontaktperson der Kategorie 1 im Haushalt leben, dürfen in der Kita betreut werden. Außer das Gesundheitsamt hat für das Kind Quarantäne angeordnet.
  • Kinder, die im Haushalt mit einer positiv getesteten Person unter Quarantäne leben, dürfen nicht in der Kita betreut werden. Es sei den,, dass das Gesundheitsamt im  Einzelfall für diese Kinder ausdrücklich keine Quarantäne ausgesprochen hat. Dann dürfen diese Kinder in der Kita betreut werden.
  • Für innerdeutsche Reisen gibt es (noch) keine Quarantänevorgaben.

In welchen Fällen dürfen Kinder bzw. dürfen NICHT in einer Kita bzw. Kindertagespflegestelle betreut werden?:

 

Zu finden unter: https://www.hamburg.de/infos-fuer-kitas/13659188/coronavirus/ - Stand: 19.10.2020: 

"In der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist geregelt, dass Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist sowie Kinder mit einer akuten Atemwegserkrankung mit Fieber (ab 38°C) oder Husten, der nicht durch eine chronische Erkrankung bedingt ist, nicht betreut werden dürfen.

Wenn für Kinder Quarantäne angeordnet wurde, dürfen die betroffenen Kinder nicht in der Kindertagesstätte betreut werden. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder, sofern die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, keine Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme der Quarantäne bestehen (§ 36 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Eine Ausnahme kann für Personen begründet sein, die nach einer entsprechenden Testung durch ein ärztliches Zeugnis bestätigen, dass für sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.

Erhalten die Kita-Leitung oder Betreuungspersonen Kenntnis davon, dass eine Quarantäneanordnung besteht, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Kind nicht in der Kita oder in Kindertagespflege betreut wird.

Nach Aufhebung der Quarantäne kann die Betreuung wieder aufgenommen werden.

Im Übrigen gilt allgemein auch weiterhin:

Schreiben vom 16.10.2020

  • Abstandsgebot bei Erwachsenen 1,5 m (bitte auch in den Pausenzeiten einhalten)
  • Eltern, Externe (z. B. Lieferanten) haben in den Räumlichkeiten und auf dem Außengelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Beschäftigte mit Krankheitssymptomen dürfen nicht zur Arbeit kommen
  • Die Kinder sollen nach Möglichkeit in festen Betreuungskonstellationen betreut werden
  • Genutze Räume (insbesondere Betreuungsräume) sind regelmässig und ausgiebig zu lüften
  • Kinder mit Krankheitssymptomen werden wie üblich nach Hause geschickt und können nicht in einer Kita oder Kindertagespflegestelle betreut werden.
  • Kinder für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen nicht in der

    Kita betreut werden.

  • Neu ist, dass Kinder in der Kita betreut werden dürfen, auch wenn sie im Haushalt mit Personen zusammenleben, für die Quarantäne angeordnet wurde (*)

Weitere Infos :
Für Kitas unter https://www.hamburg.de/infos-fuer-kitas/ oder

für Eltern: https://www.hamburg.de/kita und https://www.hamburg.de/kindertagesbetreuung-allgemein/13701524/coronavirus-elterninfo/

Allgemein in der Verordnung: https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/