Update 20. Dezember 2021: Anlage aktualisierte Hinweise zur Umsetzung des Masenschutzgesetzes Update: 24. Februar 2020: Anlage: Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetz vom 13.02.2020

Das Gesetz für eine Impfpflicht gegen Masern tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Aufnahme in Kita und Schule dann nur noch mit Nachweis der Impfung bzw. Immunität. Für diejenigen, die bereits in Kita und Schule sind, gilt dies bis spätestens Ende Juli 2021. Denen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, droht ein Bußgeld. Im Extremfall bis 2.500 Euro. Kitas dürfen nicht geimpfte Kinder künftig nicht mehr annehmen. Auch gegen die Einrichtungen können Bußgelder verhängt werden, wenn sie sich nicht an die Impfpflicht halten.

Das Masernschutzgesetz sieht u. a. vor:

  • Nachweis beider von der StIKo empfohlenen Impfungen
    (aufnehmende Kinder wie auch Personen, die in den Einrichtungen arbeiten)
    gilt für Aufnahme in der Kita und in der Tagespflege
  • Ausnahmen: Personen mit medizinischen Kontraindikationen und diejenigen die vor 1970 geboren sind. Sowie die Personen, die die Krankheit nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Nachweis: Durch Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest
  • Übergangsfrist bis 31. Juli 2021 für jetzige Kita- und Schulkinder und Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits tätig sind.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
    Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Alle Ärzte*innen (außer Zahnärzte*innen) dürfen Schutzimpfungen durchführen.
  • Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein.
    (Vorteil: automatische Erinnerung an weitere Impftermine)
  • Freiwillige Reihenimpfungen in Schulen sollen wieder verstärkt möglich sein.
  • Zusätzliche finanzielle Mittel für Information durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Weitere Info dazu