Gesetzliche Rahmenbedingungen

Mit dem neuen Ganztagskonzept wird erstmals für alle Familien ein Recht auf ganztägige Bildung und Betreuung geschaffen. Grundnorm ist eine Neuformulierung des § 13 Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Damit wird die ab dem 1.8.2013 geltende bundesgesetzliche Verpflichtung (§ 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch) auf Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots für Kinder im schulpflichtigen Alter umgesetzt. Im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) werden korrespondierende Regelungen die neue Leistungsart Schulkindbetreuung im Rahmen von GBS aufgreifen. Können Schülerinnen und Schüler ein Betreuungsangebot an ihrer Schule wahrnehmen, so wird dadurch der Anspruch auf Betreuung erfüllt. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Eltern analog zum Kitagutscheinsystem auf die Tagespflege zurückzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 27. April 2012 um 08:00 Uhr
 
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